Wohnungen für Ansässige

info

(Bindung laut Art. 39 LG Nr. 9/2018)

Voraussetzungen für die Besetzung

•      Wohnsitz seit mindestens 5 Jahren in Südtirol 

oder

•      Arbeitsplatz in Südtirol (Als „Arbeitsplatz“ gilt eine abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit Dritten)         

und

•      kein Familienmitglied darf Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sein

 

Hauptpflichten

•      innerhalb eines Jahres ab Bezugsfertigkeit ist die Wohnung zu besetzen und der Wohnsitz in diese zu verlegen

•      sollte die Wohnung nicht fristgerecht innerhalb eines Jahres besetzt werden, ist dies innerhalb von 30 Tagen der Gemeinde zu melden

•      sollte die Wohnung frei werden, ist diese innerhalb von sechs Monaten von berechtigten Personen wieder zu besetzen

•      sollte die Wohnung nicht fristgerecht innerhalb von sechs Monaten besetzt werden, ist dies innerhalb von 30 Tagen der Gemeinde zu melden

 

Geldbußen

•       Bei fehlender/nicht fristgerechter Meldung an die Gemeinde, dass die Erst- bzw. Wiederbesetzung nicht fristgerecht erfolgte, wird für die Dauer des Leerstandes eine Geldbuße in der Höhe des zweieinhalbfachen Landesmietzinses verhängt

•     Falls die Wohnung von nicht berechtigten Personen besetzt wird, wird der zweieinhalbfache Landesmietzins für die Dauer der widerrechtlichen Besetzung als Geldbuße angewandt

 

Die Texte dienen lediglich der Information und erfüllen keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Verbindlichkeit. Es wird auf den Art. 39 L.G. 9/2018 und auf die jeweilige einseitige Verpflichtungserklärung verwiesen.

Weitere Informationen hier https://wohnbauaufsicht.provinz.bz.it

Infoflyer Agentur für Wohnbauafsicht(E101210609) (122 KB) - .PDF

23.01.2025

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