2022.10.11 Rundschreiben Nr. 2022-3 - Tätigkeit der öffentlichen Verwaltungen Art. 70 - Zubehörsbauten der Versorgungsnetze

Klärung zu Art. 70 LG 9/2018: Zuständigkeiten und Genehmigung von Zubehörsbauten öffentlicher Versorgungsnetze.

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Veröffentlichungsdatum

19.02.2025

Beschreibung

Das Rundschreiben Nr. 3/2022 der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung erläutert die Anwendung von Artikel 70 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 („Raum und Landschaft“) zur Tätigkeit öffentlicher Verwaltungen bei Bauvorhaben. 

Es behandelt insbesondere die Abgrenzung zwischen Maßnahmen von kommunalem, übergemeindlichem oder Landesinteresse sowie die Genehmigung von Zubehörsbauten zu Versorgungsnetzen (z. B. Strom, Gas, Fernwärme). Klargestellt wird, dass kleine technische Anlagen wie Umspann- oder Verteilerstationen als integraler Bestandteil der Infrastruktur gelten und bei entsprechender Eintragung im Infrastrukturenplan als urbanistisch konform gelten.

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Veröffentlichungsdatum

19.02.2025

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Zuletzt aktualisiert: 30.07.2025, 11:04 Uhr

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Antrag

Schriftliche Anträge, die von einer Privatperson an eine öffentliche Verwaltung gerichtet werden und...

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Dokumente, wie z.B. Tagesordnungen, Anfragen, Anträge usw.

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Dokumente, wie z.B. Bilanzen, Programm der öffentlichen Arbeiten, usw.

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Formulare, der Ämter der öffentlichen Verwaltungen. Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen...

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Rechtsakte, wie z.B. Gesetze, Dekrete, Verordnungen, usw.

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