Das Rundschreiben vom 03.08.2021 aktualisiert die Bestimmungen zur Sonderkommission gemäß Art. 37 Abs. 5 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ (LG Nr. 9/2018) infolge der Änderungen durch das LG Nr. 25/2021. Die Kommission bewertet Anträge zur Aussiedlung von Hofstellen oder Wirtschaftsgebäuden aus dem Siedlungsgebiet sowie zur Verlegung von Hofstellen innerhalb des Landwirtschaftsgebiets derselben Gemeinde.
Das Dokument beschreibt die Zusammensetzung der Kommission, die Voraussetzungen für eine Genehmigung (z. B. betriebliche Notwendigkeit, kontinuierliche Bewirtschaftung), das Verfahren, die erforderlichen Unterlagen sowie die Gültigkeit der Entscheidungen. Es richtet sich an Gemeinden und Antragsteller.