Das Rundschreiben Nr. 3/2021 der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung der Autonomen Provinz Bozen erläutert die Verfahren zur Genehmigung, Änderung und Aktualisierung von Gefahrenzonenplänen gemäß Artikel 56 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 („Natur und Landschaft“), zuletzt geändert durch das Omnibus-Gesetz Nr. 5/2021.
Es beschreibt die Zuständigkeiten von Gemeinderat, Gemeindeausschuss, Landesregierung und Dienststellenkonferenz sowie die Anforderungen an die Dokumentation und Veröffentlichung. Besondere Hinweise betreffen Eingriffe in Zonen mit hoher oder sehr hoher Gefährdung (H3/H4) und die Voraussetzungen für neue Baugebiete.
Ziel ist die rechtssichere und transparente Umsetzung der Raumplanung im Hinblick auf Naturgefahren.