Das Rundschreiben Nr. 1/2022 erläutert die Übergangsbestimmung gemäß Artikel 103 Absatz 5 des Landesgesetzes „Natur und Landschaft“ (LG Nr. 9/2018). Es regelt die Voraussetzungen für die Ausweisung neuer Baugebiete, Infrastrukturen und Änderungen von Bauvorschriften bis zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms.
Das Dokument definiert, wann neue Bauzonen als angrenzend gelten, welche Verfahren anzuwenden sind, und welche Einschränkungen für Tourismusentwicklungsgebiete und Zonen mit hydrogeologischer Gefahr bestehen. Es betont, dass nur dringende, nicht aufschiebbare Änderungen zulässig sind, die mit den Zielen des Gesetzes und der langfristigen Gemeindeentwicklung vereinbar sind.