Das Rundschreiben Nr. 3/2022 der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung erläutert die Anwendung von Artikel 70 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 („Raum und Landschaft“) zur Tätigkeit öffentlicher Verwaltungen bei Bauvorhaben.
Es behandelt insbesondere die Abgrenzung zwischen Maßnahmen von kommunalem, übergemeindlichem oder Landesinteresse sowie die Genehmigung von Zubehörsbauten zu Versorgungsnetzen (z. B. Strom, Gas, Fernwärme). Klargestellt wird, dass kleine technische Anlagen wie Umspann- oder Verteilerstationen als integraler Bestandteil der Infrastruktur gelten und bei entsprechender Eintragung im Infrastrukturenplan als urbanistisch konform gelten.