Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 106/2026 die Ergänzung des „Landschaftsleitbildes Südtirol – Anhang 5“ genehmigt und damit landesweit einheitliche Bestimmungen für verschiedene Bautätigkeiten in Natur‑ und Agrargebieten festgelegt; ausgenommen sind Natura‑2000‑Gebiete, Nationalpark, Naturparks, Naturdenkmäler und geschützte Biotope.
Zentrale Punkte: technische Infrastrukturen bis 20 m², Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenversiegelung, Regeln für Wiederaufbau/Verlegung, präzisierte Nutzung unterirdischer Baumasse, Energiebonus auch innerhalb landschaftlicher Bannzonen sowie Anforderungen an Wirtschaftsgebäude und Mindestabstände.
Für gastgewerbliche Betriebe gilt: Im Landwirtschaftsgebiet Erweiterung bis max. 30 % der am 08.11.2022 bestehenden überbauten Fläche (darüber nur via Durchführungsplan); im Weidegebiet/alpinen Grünland Erweiterung bis 1.500 m³ und max. 20 % überbaute Fläche, ohne Vergrößerung versiegelter Zubehörsflächen; dort ist zudem ein Fachbericht mit Minderungs‑, Ausgleichs‑ und Monitoring‑maßnahmen erforderlich.
Der Beschluss widerruft BLR 567/2023 und tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; ein Monitoringplan für Erweiterungen im Landwirtschafts‑ sowie Weide‑/alpinen Grünland wird ausgearbeitet.