Genehmigung der Ergänzung des Landschaftsleitbildes Südtirol (Beschluss der Landesregierung Nr. 106 vom 06/02/2026)

Mit der Ergänzung des Landschaftsleitbildes Südtirol - Anhang 5,  Beschluss Landesregierung Nr. 106/2026, wurde die Bautätigkeit in den Natur- und Agrargebieten neu geregelt.

Kategorien
Veröffentlichungsdatum

17.02.2026

Beschreibung

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 106/2026 die Ergänzung des „Landschaftsleitbildes Südtirol – Anhang 5“ genehmigt und damit landesweit einheitliche Bestimmungen für verschiedene Bautätigkeiten in Natur‑ und Agrargebieten festgelegt; ausgenommen sind Natura‑2000‑Gebiete, Nationalpark, Naturparks, Naturdenkmäler und geschützte Biotope. 
Zentrale Punkte: technische Infrastrukturen bis 20 m², Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenversiegelung, Regeln für Wiederaufbau/Verlegung, präzisierte Nutzung unterirdischer Baumasse, Energiebonus auch innerhalb landschaftlicher Bannzonen sowie Anforderungen an Wirtschaftsgebäude und Mindestabstände. 
Für gastgewerbliche Betriebe gilt: Im Landwirtschaftsgebiet Erweiterung bis max. 30 % der am 08.11.2022 bestehenden überbauten Fläche (darüber nur via Durchführungsplan); im Weidegebiet/alpinen Grünland Erweiterung bis 1.500 m³ und max. 20 % überbaute Fläche, ohne Vergrößerung versiegelter Zubehörsflächen; dort ist zudem ein Fachbericht mit Minderungs‑, Ausgleichs‑ und Monitoring‑maßnahmen erforderlich. 
Der Beschluss widerruft BLR 567/2023 und tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; ein Monitoringplan für Erweiterungen im Landwirtschafts‑ sowie Weide‑/alpinen Grünland wird ausgearbeitet.

Datei

Kontakt

Dateiformat

application/pdf

Lizenz

Offene Lizenz

Zeitraum

Veröffentlichungsdatum

17.02.2026

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 17.02.2026, 09:00 Uhr